Erstattung von Gutachten: Das Gutachten

DAS GUTACHTEN

Grundsätze

Das zivilrechtliche Gutachten hat in der beruflichen Praxis den Zweck, eine juristische Entscheidung - sei es eines Richters, eines Anwaltes, einer Behörde oder einer Rechtsabteilung in einem Unternehmen - vorzubereiten. Auch Privatpersonen benötigen Gutachten, um z.B. bei Streitigkeiten Klarheit zur weiteren Vorgehensweise zu erlangen. Dabei soll das Gutachten

  • die in der Aufgabe gestellte(n) Frage(n) beantworten
  • den Leser von der inhaltlichen Richtigkeit der Antwort überzeugen
  • alle gedanklichen Wege zu diesem Ziel hin darzustellen
  • und zwar ökonomisch
  • und so, daß der gedankliche Weg von den Prämissen herkommend zu den Schlußfolgerungen führt.

 

Gerichtsgutachten

Diese Art der Begutachtung wird im Auftrag eines Gerichtes oder z.B. der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Sachverständigenbeweis wird im Zivilprozeß von den Verfahrensparteien (Rechtsanwälten) eines Rechtsstreits beantragt und dann übers Gericht über einen vorgeschlagenen Sachverständigen zur Umsetzung gebracht. Wenn der Auftraggeber das Gericht ist, wird für den Sachverstänigen ein Beweisbeschluß mit Feststellungsfragen erlassen. Der Beweisbeschluß formuliert den Auftragsgegenstand für den Sachverständigen. Bei Staatsanwaltschaften (Ermittlungsverfahren) oder Strafverfahren wird der Auftrag an den Sachverstängigen entweder durch die ermittelnden Beamten, dem Staatsanwalt oder dem Richter mitgeteilt.

Das Honorar richtet sich üblicherweise nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und wird im wesentlichen entsprechend den aufgewendeten Stunden berechnet.

Gerichtsgutachten werden beispielweise verwendet:

  • zur Beweissicherung
  • zur Feststellung behaupteter Fehler(bilder)
  • zur Beurteilung festgestellter Fehler
  • zur Ursachenermittlung
  • zur Erläuterung von Sachverhalten in Gerichtsterminen
  • zur Beratung bei Beschlagnahmen
  • zur Feststellung der Schadenshöhe

Privatgutachten

Privatgutachten werden von einzelnen Personen, Firmen oder Unternehmen beauftragt. Solche Gutachten können beispielsweise

  • zur Beweissicherung
  • zur Schadensfeststellung
  • zur Vorbereitung eines juritischen Verfahrens oder zur Absicherung von Ansprüchen
  • als Beratung zur Unterstützung von Entscheidungen
  • zur Unterstützungung bei der Fehlerbehebungen und Sanierungsmassnahmen
  • sowie zur Unterstützung bei Gesprächen mit Lieferanten, Behörden oder Softwarehäusern

dienen. Auch aufgabenabhängige Beratungsdienstleistungen zur Beurteilung von Anschaffungen, Schäden, Planungsergebnissen oder Fremdberatungen bzw. Schulungen sind hierunter zu fassen.

Die Honorare für Privatgutachten werden individuell und frei vereinbart. Üblicherweise wird auch hier der nachgewiesene Aufwand abgerechnet. Pauschalen für bestimmte Tätigkeiten oder günstige Tages- bzw. Wochenpauschalen sind ebenso möglich. Ich berechne bei Privatgutachten ebenfalls die Honorare nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten werden aufgrund einer vorherigen Vereinbarung (Vertrag) der streitenden Parteien angefertigt, wenn Probleme nicht mehr unter den Parteien eigenständig geschlichtet werden können. Sofern eine Schiedsverfahrensklausel in Verträgen besteht, sind die Ergebnisse des Schiedsverfahrens für die Parteien bindend und rechtsverbindlich. Ziel ist es, dass der von beiden Seiten akzeptierte Sachverständige in Form eines Gutachtens eine Einigung herbeiführt ohne lange Verfahrenzeiten und ohne das Gerichte bemüht werden müssen. Eine Schiedgutachtenabrede lässt im Einzelfall die gerichtliche Überprüfung offen, während der Schiedsvertrag eine Entscheidung in einem Rechtsstreit herbeiführen soll. Die fachliche Schiedrichterfunktion ist nachweislich sehr erfolgversprechend, da hier den Parteien ein Weg angeboten wird, ohne Risiken, lange Laufzeiten und hohe Kosten in einem Prozess ihren Konflikt einvernehmlich beizulegen und den Streit auf das technisch notwendige zu beschränken.

Bei einem Schiedsgutachten sind die Anwälte der Pateien üblicherweise beteiligt, um die Erfüllung der durch Sachverständigen gefundenen Vereinbarungen zwischen den Parteien juristisch zu begleiten.

Das Honorar für einen Schiedsgutachter wird - wie bei privaten Aufträgen - bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschliessung berücksichtigt, wobei natürlich nur Aufwandspauschalen für Zeiteinheiten Sinn machen. Die Kosten werden nach der Festlegung des Schiedgutachters zwischen den Pateienen fallbezogen gequotelt. In weit überwiegenden Fällen sind die Kosten deutlich günstiger als in einem Rechtsstreit. Eine Schlichtung kann informell ablaufen, während ein Schiedsgerichtsverfahren im Regelfall formell mit juristischer Begleitung abläuft. Es ist dennoch kein Gerichtsverfahren, sondern der Schiedspruch des Schiedsgutachters erhält verbindlichen Charakter und dies wird zu Beginn des Verfahrens bereits durch die beteiligten Pateien anerkannt.

Georg Pütz
Freier Finanz-Sachverständiger
53889 Mechernich, Postfach 31 24
Telefon (0163) 3034430
eMail: kontakt1@puetz-gutachten.de

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