Erstattung von Gutachten: Riester Rente

Riester-Rente

oder: das Altersvorsorgegesetz

Seit 2002 gibt es nun die Riesterrente. Das Konzept ist der Beginn von einer staatlich geförderten Altersvorsorge, die nach der Kapitaldeckung gehandhabt wird. Das bisherige, umlagefinanzierte System ist wegen der demographischen Entwicklung auf Dauer nicht mehr finanzierbar.

 

Die Riesterrente sollte nun die Lösung des Problems sein. Es wurde ein Konstrukt geschaffen, das kaum komplizierter hätte ausfallen können. Es gibt ein eigenes Gesetz, in dem alles geregelt ist. Glaubten wohl die Politiker. Wer versucht, das Gesetz zu verstehen und zu hinterfragen, erhält als Ergebnis immer mehr Fragen als Antworten.


Dabei suggeriert die Werbung der Anbieter doch vor allem eines: Der Staat schenkt Geld, und man muß es nur abholen. Die Altersvorsorgezulage wird als Festbetrag gewährt, der sich zum einen aus einer Grundzulage und zum anderen aus einer Kinderzulage zusammensetzt, die der Anspruchsberechtigte für jedes Kind erhält. Die Zulagen, die einkommensunabhängig gewährt werden, erhöhen sich bis zum Kalenderjahr 2008 stufenweise auf folgende Jahresbeträge:

Jahr Grundzulage Kinderzulage pro Kind
2002/2003 38 EUR 46 EUR
2004/2005 76 EUR 92 EUR
2006/2007 114 EUR 138 EUR
ab 2008 154 EUR 185 EUR

Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das der Steuerpflichtige tatsächlich Kindergeld erhält. Ausreichend ist der Kindergeldbezug für einen Monat im Kalenderjahr, um die volle Kinderzulage zu erhalten. Hat der Kindergeldberechtigte keinen Kindergeldantrag gestellt, besteht kein Anspruch auf die Kinderzulage.


Es gibt noch einiges mehr an Bestimmungen, auf die hier nicht weiter eingegangen wird. Interessant sind vielmehr die Bestimmungen, unter denen die Zulage wieder zurückgezahlt werden muß:

die sogenannte schädliche Verwendung!

Eine schädliche Verwendung liegt zum Beispiel vor ...

  • wenn Sie Ihren Vertrag kündigen oder
  • wenn Sie die Ratenzahlung befristeten oder
  • wenn Sie vorzeitig sterben und das Vermögen ausgezahlt wird.

 

Retten können Sie bzw. Ihr Partner die Zulagen noch, wenn das Vermögen auf einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten eingezahlt wird, nicht jedoch bei dauernd getrennt lebenden ODER das Vermögen wird als Hinterbliebenenrente an den Ehepartner oder die kindergeldberechtigten Kinder ausgezahlt.


Sie haben Ihr Wohneigentum über Riester fördern lassen? Dann dürfen Sie Ihre Wohnung weder verkaufen noch vermieten. Ausnahme: Sie besorgen sich binnen 12 Monate eine andere Wohnung oder Immobilie, in die dann wieder die schon erhaltene Zulage einfließt.

Natürlich dürfen Sie nicht sterben, bevor Sie den Eigenheimbeitrag zurückgezahlt haben, außer ihr Ehepartner ist Eigentümer der Wohnung, nutzt diese zu eigenen Wohnzwecken und übernimmt die weitere Rückzahlung in seinen Altersvorsorgevertrag (wenn er oder sie denn einen hat).


Aber mal angenommen, Sie wollen im Rentenalter Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern im sonnigeren Südeuropa verbringen. In einem freien Europa ist das möglich, aber ohne Riesterzulage. Die müssen Sie zurückzahlen, weil es dann an einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht fehlt.

Konsequenz:

Wenn eine schädliche Verwendung vorliegt, dann

  • sind die Zulagen zurückzuzahlen
  • evtl. erhaltene steuerliche Vorteile zurückzuzahlen
  • die Erträge und Wertsteigerungen zu versteuern
  • und evtl. Zinsvorteile durch Eigenheimbeitrag zu versteuern



Fazit:
Der Gedanke von Herrn Riester war gut gemeint, die praktische Umsetzung ist eine Katastrophe. Dazu kommt ein gewaltiger Verwaltungsaufwand mit hohen Kosten, die den Verträgen belastet werden. Unter diesen Bedingungen kann nur davor gewarnt werden, eine Riesterförderung abzuschießen.

 

Georg Pütz
Freier Finanz-Sachverständiger
53889 Mechernich, Postfach 31 24
Telefon (0163) 3034430
eMail: kontakt1@puetz-gutachten.de

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