Erstattung von Gutachten: Rürup Rente

Rürup - Rente

oder: das Altersvorsorgegesetz (II)

Die Rürup-Rente ist nach der Riester-Rente ein weiterer Schritt in Richtung nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge. Ab 2005 beginnend sollen bis zu 20.000,00 Euro Vorsorgeaufwendungen steuerfrei gestellt werden. Diese Aufwendungen werden nicht mehr jetzt - also in der Gegenwart - besteuert. Statt dessen erfolgt die Besteuerung der Renten - also später in der Zukunft - im Rentenalter.

 

Doch genau wie bei der Riester-Rente gibt es die Förderung für die Rürup-Rente nur zusammen mit einigen bitteren Kröten. Beiträge zu Gunsten einer privaten Leibrentenversicherung werden nämlich nur dann gefördert, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Die Leistungen dürfen außerdem nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich - wie bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung - um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden. Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften

  • nicht vergleichbar,
  • nicht übertragbar,
  • nicht beleihbar,
  • nicht veräußerbar und
  • nicht kapitalisierbar sein,

d. h. nicht in einem Betrag ausgezahlt werden Dies gilt für gesetzliche Rentenversicherungen, für die berufsständische Versorgung und für noch neu zu entwickelnde private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen. Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können durch eine Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenschutz) ergänzt werden.

Diejenigen, die eine Rürup-Rente abschließen, geben jedwede Kontroll- und Einflußmöglichkeit über das angelegt Geld/Kapital auf. Eine vollständige Entmündigung. Unter diesen Bedingungen ist es nur schwer vorstellbar, dass diese Vorsorgeschiene mehr Erfolg haben wird als die Riester-Rente. Und die will ja bekanntlich auch (fast) keiner.

Hier können Sie den Fleyer der Bundesregierung und die Fassung des Gesetzbeschlusses des Dt. Bundestages als PDF-File downloaden.

 

Kontakt:

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Georg Pütz
Freier Finanz-Sachverständiger
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